§ 21 VersG
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953
[1. Januar 1975] | [1. April 1970] |
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§ 21 | § 21 |
[1] Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] (weggefallen) | [1] Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren] bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 21. 2[1] Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren] bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 7. August 1953/10. August 1953: § 32 des Gesetzes vom 24. Juli 1953.
- 2. 1. April 1970: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.