§ 24 VersG

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953
[1. Oktober 1978][1. Januar 1975]
§ 24 § 24
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die bewaffnet sind, wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[1. Januar 1975–1. Oktober 1978]
1§ 24. Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die bewaffnet sind, wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 81 Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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