§ 25 VersG

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 25 § 25
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder 1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt, 2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 25. Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
  • 1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
  • 2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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