§ 11 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Januar 1992]
1§ 11.
(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebildet.
(2) [1] Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. [2] Die Richter und ihre Stellvertreter werden durch das Präsidium für zwei Geschäftsjahre bestellt. [3] Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. [4] In den Fällen des Absatzes 3 kann jeder beteiligte Senat, in den Fällen des Absatzes 4 der erkennende Senat einen Richter, der abstimmungsberechtigt ist, zu den Sitzungen des Großen Senats entsenden. [5] Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen, so entscheidet der Große Senat.
(4) Der erkennende Senat kann in einer grundsätzlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es fordern.
(5) [1] Der Große Senat entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung über die Rechtsfrage. [2] Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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