§ 112 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1972] | [1. April 1960] |
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§ 112 | § 112 |
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. | Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. |
[1. April 1960–1. Oktober 1972]
1§ 112. Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.