§ 12 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1991][1. April 1960]
§ 12 § 12
(1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. (1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet.
(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Senaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate. (2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Senaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate.
(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden.
[1. April 1960–1. April 1991]
1§ 12.
(1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet.
(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Senaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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