§ 122 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1981] | [1. April 1960] |
---|---|
§ 122 | § 122 |
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse und Vorbescheide. | (1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse und Vorbescheide. |
(2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. [2] Beschlüsse über die Anordnung nach § 80 sind stets zu begründen. | (2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. [2] Beschlüsse über Verweigerung des Armenrechts (§ 166) und die Anordnung nach § 80 sind stets zu begründen. |
[1. April 1960–1. Januar 1981]
1§ 122.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse und Vorbescheide.
(2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. [2] Beschlüsse über Verweigerung des Armenrechts (§ 166) und die Anordnung nach § 80 sind stets zu begründen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.