§ 130 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Januar 2002]
1§ 130.
(1) Das Oberverwaltungsgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn
- 1. dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
- 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet,
- 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
(2) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.