§ 130a VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1997] | [1. Januar 1991] |
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§ 130a | § 130a |
[1] Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. [2] § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | [1] Das Oberverwaltungsgericht kann, außer in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. [2] § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. |
[1. Januar 1991–1. Januar 1997]
1§ 130a. [1] Das Oberverwaltungsgericht kann, außer in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. [2] § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 30, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.