§ 132 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
    [1. Januar 1997]
    1§ 132. 
        
            2(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
        
        
            (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
            
        - 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
 - 32. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
 - 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
 
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 32, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
 - 2. 1. Januar 1997: Artt. 1 Nr. 26, 11 des Gesetzes vom 1. November 1996.
 - 3. 11. August 1993: Artt. 5, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.