§ 142 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
    [1. Januar 1991]
    1§ 142. 
        
            (1) [1] Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. [2] Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.
        
        
            (2) [1] Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. [2] Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 35, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.