§ 148 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
    [1. Januar 1991]
    1§ 148. 
        
            2(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.
        
        (2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
 - 2. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 39, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.