§ 149 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [1. Januar 1975] | [1. April 1960] | 
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| § 149 | § 149 | 
| (1) [1] Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. [2] Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist. | (1) [1] Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung einer Strafe zum Gegenstand hat. [2] Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist. | 
| (2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. | (2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. | 
    [1. April 1960–1. Januar 1975]
    1§ 149. 
        
            (1) [1] Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung einer Strafe zum Gegenstand hat. [2] Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
        
        (2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.