§ 158 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [1. Januar 1991] | [1. Oktober 1967] | 
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| § 158 | § 158 | 
| (1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. | (1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist vorbehaltlich des Absatzes 2 unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. | 
| (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar. | (2) In dem Fall des § 156 kann die Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig nach § 146 angefochten werden. | 
    [1. Oktober 1967–1. Januar 1991]
    1§ 158. 
        
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist vorbehaltlich des Absatzes 2 unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
 - 2. 1. Oktober 1967: Artt. II § 8 Nr. 4, VII S. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1967.