§ 175 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Januar 1991]
1§ 175. Bis zum Erlaß des Richtergesetzes gilt folgendes:
- 1. [1] Für die persönliche Rechtsstellung der Richter der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. [2] Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften über die Dienstaltersgrenze für Richter bleiben unberührt.
- 2. Der Bundesminister des Innern hat vor der Ernennung eines Senatspräsidenten und vor der Berufung eines Richters des Bundesverwaltungsgerichls das Präsidium dieses Gerichts zu hören.
- 3. [1] In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen ist vor der Ernennung eines Senatspräsidenten und eines Richters am Oberverwaltungsgericht die Vollversammlung des Oberverwaltungsgerichts zu hören. [2] Die Vollversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichts. [3] Sie ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.