§ 176 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [1. Juli 2021] | [10. Dezember 2020] | 
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| § 176 | § 176 | 
| Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken: | Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken: | 
| 1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder | 1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder | 
| 2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags. | 2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags. | 
    [10. Dezember 2020–1. Juli 2021]
    1§ 176. Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:
        
- 1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
 - 2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 10. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 6, 11 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.