§ 18 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [1. Juli 1962] | [1. April 1960] | 
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| § 18 | § 18 | 
| [1] Richter im Nebenamt, Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen. [2] Von diesen Richtern darf nicht mehr als einer in einer Kammer (Senat) mitwirken. | [1] Richter im Nebenamt und Hilfsrichter können nicht den Vorsitz führen. [2] In einer Kammer (Senat) darf nicht mehr als ein Richter im Nebenamt oder Hilfsrichter mitwirken. | 
    [1. April 1960–1. Juli 1962]
    1§ 18.  [1] Richter im Nebenamt und Hilfsrichter können nicht den Vorsitz führen. [2] In einer Kammer (Senat) darf nicht mehr als ein Richter im Nebenamt oder Hilfsrichter mitwirken.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.