§ 188 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1991][1. Oktober 1986]
§ 188 § 188
[1] Die Sachgebiete der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. [2] Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben. [3] (weggefallen) [1] Die Sachgebiete der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. [2] Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben. [3] Satz 1 gilt auch für das Sachgebiet der Seeunfalluntersuchung.
[1. Oktober 1986–1. Januar 1991]
1§ 188. 2[1] Die Sachgebiete der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. [2] Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben. 3[3] Satz 1 gilt auch für das Sachgebiet der Seeunfalluntersuchung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 15. September 1975: Artt. 4 § 1 Nr. 3, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
3. 1. Oktober 1986: §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985.

Umfeld von § 188 VwGO

§ 187 VwGO

§ 188 VwGO

§ 188a VwGO