§ 188b VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[10. Dezember 2020–1. Januar 2024]
1§ 188b. [1] Für Angelegenheiten des Planungsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). [2] Die Sachgebiete der Raumordnung und Landesplanung sowie des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrechts sollen in den Planungskammern oder Planungssenaten zusammengefasst werden. [3] In anderen Sachgebieten können die Planungskammern oder Planungssenate insbesondere über Streitigkeiten entscheiden, die Planfeststellungsverfahren oder anstelle einer Planfeststellung erteilte Genehmigungen betreffen.
- Anmerkungen:
- 1. 10. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 8, 11 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.