§ 30 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [1. Januar 2005] | [1. Oktober 1972] | 
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| § 30 | § 30 | 
| (1) [1] Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. [2] (weggefallen) | (1) [1] Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. [2] Für jede Kammer ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muß. | 
| (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen. | (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen. | 
    [1. Oktober 1972–1. Januar 2005]
    1§ 30. 
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
 - 2. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 19 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
 - 3. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 19 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.