§ 30 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2005][1. Oktober 1972]
§ 30 § 30
(1) [1] Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. [2] (weggefallen) (1) [1] Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. [2] Für jede Kammer ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muß.
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen. (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.
[1. Oktober 1972–1. Januar 2005]
1§ 30.
(1) 2[1] Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. [2] Für jede Kammer ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muß.
3(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 19 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 19 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.

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