§ 33 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1975][1. Oktober 1972]
§ 33 § 33
(1) [1] Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden. (1) Ein ehrenamtlicher Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann zu einer Ordnungsstrafe in Geld und in die verursachten Kosten verurteilt werden.
(2) [1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. [2] Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben. (2) [1] Die Verurteilung spricht der Vorsitzende aus. [2] Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.
[1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
1§ 33.
2(1) Ein ehrenamtlicher Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann zu einer Ordnungsstrafe in Geld und in die verursachten Kosten verurteilt werden.
(2) [1] Die Verurteilung spricht der Vorsitzende aus. [2] Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 22, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.

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