§ 44a VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
    [1. Januar 1977]
    1§ 44a.  [1] Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. [2] Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1977: §§ 97 Nr. 2, 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.