§ 44a VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1977]
1§ 44a. [1] Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. [2] Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: §§ 97 Nr. 2, 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.

Umfeld von § 44a VwGO

§ 44 VwGO

§ 44a VwGO

§ 45 VwGO