§ 5 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. März 1993] | [1. Januar 1991] |
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§ 5 | § 5 |
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. | (1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. |
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. | (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. |
(3) [1] Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. [2] Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. | (3) [1] Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. [2] Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. |
[1. Januar 1991–1. März 1993]
1§ 5.
2(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 2, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 3 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
- 3. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
- 4. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 1, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.