§ 51 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–5. September 1964/12. September 1964]
1§ 51.
(1) Beantragt die Bundesregierung bei dem Bundesverwaltungsgericht die Feststellung, daß eine Vereinigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist, so ist bis zur Zustellung oder Verkündung der Entscheidung auszusetzen
  • 1. ein Verfahren bei einem Oberverwaltungsgericht über einen entsprechenden Feststellungsantrag einer Landesregierung wegen dieser Vereinigung,
  • 2. ein Verfahren bei einem Verwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht, dessen Entscheidung davon abhängt, ob diese Vereinigung verboten ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bindet alle Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte.
(3) [1] Beantragt eine Landesregierung eine Feststellung nach § 48, so gilt Absatz 1 Nr. 2 für die Verwaltungsgerichte dieses Landes entsprechend. [2] Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bindet alle Verwaltungsgerichte dieses Landes.
(4) [1] Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die Oberverwaltungsgerichte über Anträge der Bundesregierung nach Absatz 1. [2] Das Oberverwaltungsgericht unterrichtet die Verwaltungsgerichte über solche Anträge und über Anträge der Landesregierung nach § 48 Abs. 1.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

Umfeld von § 51 VwGO

§ 50 VwGO

§ 51 VwGO

§ 52 VwGO