§ 6 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Oktober 1972]
1§ 6.
(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren und den beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach ältesten Richtern.
(2) Sind bei einem Verwaltungsgericht zu Beginn des Geschäftsjahres mehr als zehn Direktoren angestellt, so gilt 64 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(3) Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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