§ 73 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [11. Mai 2000] | [1. April 1975] | 
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| § 73 | § 73 | 
| (1) [1] Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. [2] Diesen erläßt | (1) [1] Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. [2] Diesen erläßt | 
| 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, | 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, | 
| 2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, | 2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, | 
| 3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. [3] Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. | 3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. | 
| (2) [1] Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. [2] Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. | (2) [1] Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. [2] Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. | 
| (3) [1] Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. [2] Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt. | (3) [1] Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. [2] Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt. | 
    [1. April 1975–11. Mai 2000]
    1§ 73. 
        
            (1) [1] Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. [2] Diesen erläßt
                
        - 21. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
 - 2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
 - 3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
 
            (2) [1] Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. [2] Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
        
        
            (3) [1] Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. [2] Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
 - 2. 1. April 1975: Artt. 12 Nr. 2, 31 des Gesetzes vom 10. März 1975.