§ 87b VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[21. März 2023]
1§ 87b.
(1) [1] Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. [2] Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
(3) [1] Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
- 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
- 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
3(4) [1] Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
- 1. die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
- 2. über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 18, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 2. 1. April 2005: Artt. 2 Nr. 12, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 3. 21. März 2023: Artt. 1 Nr. 7, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. März 2023.