§ 9 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [1. März 1993] | [1. Januar 1991] | 
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| § 9 | § 9 | 
| (1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. | (1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. | 
| (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet. | (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet. | 
| (3) [1] Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. | (3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. | 
| [2] Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. | (4) [1] In den Fällen des § 48 Abs. 1 entscheiden die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von fünf Richtern. [2] Die Länder können durch Gesetz vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. | 
| (4) (weggefallen) | 
    [1. Januar 1991–1. März 1993]
    1§ 9. 
        
            2(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
        
        (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
 - 2. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 5 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
 - 3. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 5 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
 - 4. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 2, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.