§ 10 VwVfG. Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
| [19. September 1996] | [1. Januar 1977] | 
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| § 10. Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens | § 10. Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens | 
| [1] Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. [2] Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. | [1] Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. [2] Es ist einfach und zweckmäßig durchzuführen. | 
    [1. Januar 1977–19. September 1996]
    1§ 10. Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens.  [1] Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. [2] Es ist einfach und zweckmäßig durchzuführen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.