§ 10 VwVfG. Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[19. September 1996] | [1. Januar 1977] |
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§ 10. Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens | § 10. Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens |
[1] Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. [2] Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. | [1] Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. [2] Es ist einfach und zweckmäßig durchzuführen. |
[1. Januar 1977–19. September 1996]
1§ 10. Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens. [1] Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. [2] Es ist einfach und zweckmäßig durchzuführen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.