§ 101 VwVfG. Stadtstaatenklausel
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
| [1. Februar 2003] | [30. Mai 1976] | 
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| § 101. Stadtstaatenklausel | § 101. Stadtstaatenklausel | 
| [1] Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln. [2] (weggefallen) | [1] Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln. [2] In diesen Ländern ist die Genehmigung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 nicht erforderlich. | 
    [30. Mai 1976–1. Februar 2003]
    1§ 101. Stadtstaatenklausel.  [1] Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln. [2] In diesen Ländern ist die Genehmigung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 nicht erforderlich.
- Anmerkungen:
 - 1. 30. Mai 1976: § 103 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.