§ 20 VwVfG. Ausgeschlossene Personen
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
| [7. Juni 2013] | [1. Januar 1977] | 
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| § 20. Ausgeschlossene Personen | § 20. Ausgeschlossene Personen | 
| (1) [1] In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, | (1) [1] In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, | 
| 1. wer selbst Beteiligter ist; | 1. wer selbst Beteiligter ist; | 
| 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist; | 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist; | 
| 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt; | 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt; | 
| 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt; | 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt; | 
| 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist; | 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist; | 
| 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. [2] Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. [3] Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. | 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. [2] Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. [3] Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. | 
| (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. | (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. | 
| (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen. | (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen. | 
| (4) [1] Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. [2] Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. [3] Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. [4] Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein. | (4) [1] Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. [2] Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. [3] Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. [4] Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein. | 
| (5) [1] Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind: | (5) [1] Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind: | 
| 1. der Verlobte, | 1. der Verlobte, | 
| 2. der Ehegatte, | 2. der Ehegatte, | 
| 2a. der Lebenspartner, | |
| 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, | 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, | 
| 4. Geschwister, | 4. Geschwister, | 
| 5. Kinder der Geschwister, | 5. Kinder der Geschwister, | 
| 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, | 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, | 
| 6a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, | |
| 7. Geschwister der Eltern, | 7. Geschwister der Eltern, | 
| 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). [2] Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn | 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). [2] Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn | 
| 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; | 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; | 
| 1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; | |
| 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; | 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; | 
| 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. | 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. | 
    [1. Januar 1977–7. Juni 2013]
    1§ 20. Ausgeschlossene Personen. 
        
            (1) [1] In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
                
        - 1. wer selbst Beteiligter ist;
 - 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
 - 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
 - 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
 - 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
 - 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
 
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
        (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
        
            (4) [1] Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. [2] Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. [3] Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. [4] Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.
        
        
            (5) [1] Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:
                
    
- 1. der Verlobte,
 - 2. der Ehegatte,
 - 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
 - 4. Geschwister,
 - 5. Kinder der Geschwister,
 - 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
 - 7. Geschwister der Eltern,
 - 28. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
 
- 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
 - 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
 - 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
 - 2. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Halbs. 1, Halbs. 2, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
 - 3. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. b, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.