§ 26 VwVfG. Beweismittel

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Juli 2004]
1§ 26. Beweismittel.
(1) [1] Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. [2] Sie kann insbesondere
  • 1. Auskünfte jeder Art einholen,
  • 22. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
  • 3. Urkunden und Akten beiziehen,
  • 4. den Augenschein einnehmen.
(2) [1] Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. [2] Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. [3] Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) [1] Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. 3[2] Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
2. 1. Februar 2003: Artt. 1 Nr. 8, 74 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August 2002.
3. 1. Juli 2004: Artt. 4 Abs. 8 Nr. 2, 8 S. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004.