§ 39 VwVfG. Begründung des Verwaltungsaktes
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
| [1. Februar 2003] | [1. Januar 1977] | 
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| § 39. Begründung des Verwaltungsaktes | § 39. Begründung des Verwaltungsaktes | 
| (1) [1] Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. [2] In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. [3] Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. | (1) [1] Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen. [2] In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. [3] Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. | 
| (2) Einer Begründung bedarf es nicht, | (2) Einer Begründung bedarf es nicht, | 
| 1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; | 1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; | 
| 2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; | 2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; | 
| 3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist; | 3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist; | 
| 4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; | 4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; | 
| 5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird. | 5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird. | 
    [1. Januar 1977–1. Februar 2003]
    1§ 39. Begründung des Verwaltungsaktes. 
        
            (1) [1] Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen. [2] In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. [3] Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
        
        
            (2) Einer Begründung bedarf es nicht,
            
    
- 1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
 - 2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
 - 3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist;
 - 4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
 - 5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.