§ 47 VwVfG. Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Januar 1977]
1§ 47. Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlaß erfüllt sind.
(2) [1] Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. [2] Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.

Umfeld von § 47 VwVfG

§ 46 VwVfG. Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

§ 47 VwVfG. Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

§ 48 VwVfG. Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes