§ 53 VwVfG. Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
    [1. Januar 1977–1. Januar 2002]
    1§ 53. Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt. 
        
            (1) [1] Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs. [2] Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlaß geführt hat, anderweitig erledigt ist. [3] Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
        
        (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, so ist § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.