§ 55 VwVfG. Vergleichsvertrag

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Januar 1977]
1§ 55. Vergleichsvertrag. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluß des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.