§ 67 VwVfG. Erfordernis der mündlichen Verhandlung
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[19. September 1996] | [1. Januar 1977] |
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§ 67. Erfordernis der mündlichen Verhandlung | § 67. Erfordernis der mündlichen Verhandlung |
(1) [1] Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. [2] Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. [3] Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. [4] Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. [5] Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekanntgemacht wird. [6] Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. | (1) [1] Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. [2] Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. [3] Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. [4] Sind mehr als 300 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. [5] Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekanntgemacht wird. [6] Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. |
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn | (2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn |
1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird; | 1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird; |
2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat; | 2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat; |
3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, daß sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat; | 3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, daß sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat; |
4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben; | 4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben; |
5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist. | 5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist. |
(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, daß es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann. | (3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, daß es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann. |
[1. Januar 1977–19. September 1996]
1§ 67. Erfordernis der mündlichen Verhandlung.
(1) [1] Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. [2] Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. [3] Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. [4] Sind mehr als 300 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. [5] Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekanntgemacht wird. [6] Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
- 1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
- 2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
- 3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, daß sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
- 4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
- 5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, daß es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.