§ 17 WEG. Entziehung des Wohnungseigentums
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Juli 2007–1. Dezember 2020]
1§ 17. Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft. [1] Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. 2[2] Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.
- Anmerkungen:
- 1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951.
- 2. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 8, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.