§ 21 WEG. Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 21. Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen.
(1) [1] Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. [2] Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) [1] Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
  • 1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
  • 2. deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
[2] Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.
(3) [1] Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. [2] Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) [1] Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. [2] Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) [1] Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. [2] Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 21, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.

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