§ 25 WEG. Beschlussfassung

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 25. 2Beschlussfassung.
3(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) [1] Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. [2] Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
4(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
5(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951, Artt. 1 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
2. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
3. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
4. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. c, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
5. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. d, Buchst. d Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.