§ 27 WEG. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
    [1. Dezember 2020]
    1§ 27. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters. 
        
            (1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
            
        - 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
 - 2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
 
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 27, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.