§ 32 WEG. Voraussetzungen der Eintragung
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
    [1. Dezember 2020]
    1§ 32. Voraussetzungen der Eintragung. 
        
            2(1) [1] Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. 3[2] (weggefallen)
        
        
            (2) [1] Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. [2] Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
                
        - 41. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
 - 2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
 
(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn über die in § 33 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§ 36 Abs. 1) und über die Entschädigung beim Heimfall (§ 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen getroffen sind.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951, Artt. 1 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
 - 2. 29. März 1991: Artt. 11 Nr. 2, 15 des Gesetzes vom 22. März 1991.
 - 3. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.
 - 4. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 3 § 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1973.
 - 5. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 3 § 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1973.
 - 6. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 31, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
 - 7. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 31, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
 - 8. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 31, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
 - 9. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 31, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.