§ 43 WEG. Zuständigkeit
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
    [1. Dezember 2020]
    1§ 43. Zuständigkeit. 
        
            (1) [1] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. [2] Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
        
        
            (2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
            
    
- 1. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
 - 2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
 - 3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
 - 4. Beschlussklagen gemäß § 44.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 32, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.