§ 47 WEG. Auslegung von Altvereinbarungen
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
    [1. Juli 2007–1. Dezember 2020]
    1§ 47. Prozessverbindung.  [1] Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oder Feststellung der Ungültigkeit desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben werden, sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. [2] Die Verbindung bewirkt, dass die Kläger der vorher selbständigen Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 19, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.