§ 48 WEG. Übergangsvorschriften
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
| [1. August 1952] | [20. März 1951] | 
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| § 48. Kosten des Verfahrens | § 48. Kosten des Verfahrens | 
| (1) [1] Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. [2] Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. [3] Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. | (1) [1] Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. [2] Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. [3] Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. | 
| (2) [1] Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. [2] Als Geschäftswert ist, sofern nicht ausnahmsweise das Interesse der Beteiligten erheblich höher oder niedriger zu bewerten ist, der jährliche Mietwert der Gebäude- und der Grundstücksteile anzunehmen. | (2) [1] Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. [2] Als Geschäftswert ist, sofern nicht ausnahmsweise das Interesse der Beteiligten erheblich höher oder niedriger zu bewerten ist, der vierteljährliche Mietwert der Gebäude- und Grundstücksteile anzunehmen. | 
| (3) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhöben. | (3) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhöben. | 
    [20. März 1951–1. August 1952]
    1§ 48. Kosten des Verfahrens. 
        
            (1) [1] Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. [2] Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. [3] Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr.
        
        
            (2) [1] Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. [2] Als Geschäftswert ist, sofern nicht ausnahmsweise das Interesse der Beteiligten erheblich höher oder niedriger zu bewerten ist, der vierteljährliche Mietwert der Gebäude- und Grundstücksteile anzunehmen.
        
        (3) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhöben.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951.