§ 54 WEG

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[20. März 1951–1. Juli 2007]
1§ 54. Antrag, Versteigerungsbedingungen.
(1) Die Versteigerung erfolgt auf Antrag eines jeden der Wohnungseigentümer, die das Urteil gemäß § 19 erwirkt haben.
(2) [1] In dem Antrag sollen das Grundstück, das zu versteigernde Wohnungseigentum und das Urteil auf Grund dessen die Versteigerung erfolgt, bezeichnet sein. [2] Dem Antrag soll eine beglaubigte Abschrift des Wohnungsgrundbuches und ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke beigefügt werden.
(3) Die Versteigerungsbedingungen stellt der Notar nach billigem Ermessen fest; die Antragsteller und der verurteilte Wohnungseigentümer sind vor der Feststellung zu hören.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951.

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