§ 55 WEG
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
    [20. März 1951–1. Juli 2007]
    1§ 55. Terminsbestimmung. 
        
            (1) [1] Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll nicht mehr als drei Monate betragen. [2] Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termin soll in der Regel ein Zeitraum von sechs Wochen liegen.
        
        
            (2) Die Terminsbestimmung soll enthalten:
            
        - 1. die Bezeichnung des Grundstücks und des zu versteigernden Wohnungseigentums;
 - 2. Zeit und Ort der Versteigerung;
 - 3. die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist;
 - 4. die Bezeichnung des verurteilten Wohnungseigentümers sowie die Angabe des Wohnungsgrundbuchblattes und, soweit möglich, des von der Preisbehörde bestimmten Betrages des höchstzulässigen Gebots;
 - 5. die Angabe des Ortes, wo die festgestellten Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können.
 
            (3) Die Terminsbestimmung ist öffentlich bekanntzugeben:
            
        - 1. durch einmalige, auf Verlangen des verurteilten Wohnungseigentümers mehrmalige Einrückung in das Blatt, das für Bekanntmachungen des nach § 43 zuständigen Amtsgerichts bestimmt ist;
 - 2. durch Anschlag der Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle;
 - 3. durch Anschlag an die Gerichtstafel des nach § 43 zuständigen Amtsgerichts.
 
(4) Die Terminsbestinnnung ist dem Antragsteller und dem verurteilten Wohnungseigentümer mitzuteilen.
        (5) Die Einsicht der Versteigerungsbedingungen und der in § 54 Abs. 2 bezeichneten Urkunden ist jedem gestattet.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951.