§ 108 WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[3. Januar 2018–1. Januar 2022]
1§ 108. 2Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der Anerkennung einer Prüfstelle.
(1) [1] Ist nach § 342b Abs.1 des Handelsgesetzbuchs eine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige Prüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle statt. 3[2] Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach § 107 erst zu, wenn
- 1. ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder
- 2. erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen.
4(2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter den Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 Satz 1 die Einleitung einer Prüfung verlangen.
(3) Die Bundesanstalt setzt die Prüfstelle von Mitteilungen nach § 142 Abs. 7, § 256 Abs. 7 Satz 2 und § 261a des Aktiengesetzes in Kenntnis, wenn die Prüfstelle die Prüfung eines von der Mitteilung betroffenen Unternehmens beabsichtigt oder eingeleitet hat.
- Anmerkungen:
- 1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 114, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 2. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 114 Buchst. a, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 3. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 114 Buchst. b, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 4. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 114 Buchst. c, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.