§ 11 WpHG. Anzeige straftatbegründender Tatsachen
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[28. Dezember 2000–1. Mai 2002]
1§ 11. 2Umlage und Kosten.
3(1) [1] Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind dem Bund zu erstatten
- 1. zu 68 Prozent durch Kreditinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen, sofern diese Kreditinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 zu erbringen,
- 2. zu 4 Prozent durch die Kursmakler und andere Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind und nicht unter Nummer 1 fallen,
- 3. zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6 zu erbringen und nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen,
- 4. zu 9 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) 6[1] Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und die inländischen Börsen haben dem Bundesaufsichtsamt auf Verlangen Auskünfte über den Geschäftsumfang, das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder die Bruttoerlöse und die Börsenumsätze zu erteilen. [2] Die Kostenforderungen werden vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchgesetzt.
(3) 7[1] Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, und über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. [2] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1994: Artt. 1, 20 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 3. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 4. 28. Dezember 2000: Artt. 3 Abs. 6 Nr. 1a Buchst. a, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
- 5. 28. Dezember 2000: Artt. 3 Abs. 6 Nr. 1a Buchst. a, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
- 6. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. c, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 7. 28. Dezember 2000: Artt. 3 Abs. 6 Nr. 1a Buchst. b, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
- 8. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. d, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.