§ 15a WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Juli 2002–30. Oktober 2004]
1§ 15a. Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften.
(1) [1] Wer als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter eines Emittenten, dessen Wertpapiere zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder eines Mutterunternehmens des Emittenten
- 1. Aktien des Emittenten oder andere Wertpapiere, bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien des Emittenten eingeräumt wird, oder ein sonstiges Recht zum Erwerb oder der Veräußerung von Aktien des Emittenten,
- 2. ein Recht, das nicht unter Nummer 1 fällt, und dessen Preis unmittelbar vom Börsenpreis der Aktien des Emittenten abhängt,
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 muss für jedes Geschäft enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Wertpapiers oder Rechts und die Wertpapierkennnummer,
- 2. das Datum des Geschäftsabschlusses,
- 3. den Preis, die Stückzahl und den Nennbetrag der Wertpapiere oder Rechte.
(3) [1] Der Emittent hat eine Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich gemäß Satz 2 zu veröffentlichen. [2] Die Veröffentlichung hat zu erfolgen durch
- 1. Bekanntgabe im Internet unter der Adresse des Emittenten für die Dauer von mindestens einem Monat oder
- 2. Abdruck in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, wenn die Bekanntgabe im Internet für den Emittenten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
(4) Die Bundesanstalt kann von den nach Absatz 1 Verpflichteten sowie den beteiligten Wertpapierdienstleistungsunternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 3 geregelten Pflichten erforderlich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 8, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.