§ 15a WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Juli 2002–30. Oktober 2004]
1§ 15a. Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften.
(1) [1] Wer als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter eines Emittenten, dessen Wertpapiere zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder eines Mutterunternehmens des Emittenten
  • 1. Aktien des Emittenten oder andere Wertpapiere, bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien des Emittenten eingeräumt wird, oder ein sonstiges Recht zum Erwerb oder der Veräußerung von Aktien des Emittenten,
  • 2. ein Recht, das nicht unter Nummer 1 fällt, und dessen Preis unmittelbar vom Börsenpreis der Aktien des Emittenten abhängt,
erwirbt oder veräußert, hat dem Emittenten und der Bundesanstalt den Erwerb oder die Veräußerung unverzüglich schriftlich gemäß Absatz 2 mitzuteilen.
[2] Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Verwandte ersten Grades der nach Satz 1 Verpflichteten. [3] Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Erwerb auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder als Vergütungsbestandteil erfolgt. [4] Eine Mitteilungspflicht besteht auch nicht für Geschäfte, deren Wert bezogen auf die Gesamtzahl der vom Meldepflichtigen innerhalb von 30 Tagen getätigten Geschäfte 25.000 Euro nicht übersteigt.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 muss für jedes Geschäft enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Wertpapiers oder Rechts und die Wertpapierkennnummer,
  • 2. das Datum des Geschäftsabschlusses,
  • 3. den Preis, die Stückzahl und den Nennbetrag der Wertpapiere oder Rechte.
(3) [1] Der Emittent hat eine Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich gemäß Satz 2 zu veröffentlichen. [2] Die Veröffentlichung hat zu erfolgen durch
  • 1. Bekanntgabe im Internet unter der Adresse des Emittenten für die Dauer von mindestens einem Monat oder
  • 2. Abdruck in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, wenn die Bekanntgabe im Internet für den Emittenten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
[3] Der Emittent hat der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden.
(4) Die Bundesanstalt kann von den nach Absatz 1 Verpflichteten sowie den beteiligten Wertpapierdienstleistungsunternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 3 geregelten Pflichten erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 8, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

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